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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2009
Aktenzeichen: IX B 174/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 81
FGO § 96 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) über dessen damaligen Zustellungsbevollmächtigten vom Finanzgericht (FG) mit der vom FG am 2. Juli 2007 verfügten Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß geladen wurde. Zur Glaubhaftmachung dieser Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem FG am 31. Juli 2007 beruft sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) auf die Postzustellungsurkunde (Bl. 150 der FG-Akte), die als Zustellungsdatum den 4. Juli 2007 ausweist. Demgegenüber macht der Kläger geltend, dass eine Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht erfolgt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt sei.

II.

Die Beweisaufnahme ist nach § 96 Abs. 1 i.V.m. § 81 der Finanzgerichtsordnung geboten.

Legt man die Aussage der Postzustellungsurkunde zugrunde, ist die Ladung ordnungsgemäß erfolgt und ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Kann hingegen der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen (Nicht-Ladung oder nicht ordnungsgemäße Ladung) geführt werden, liegt eine Gehörsverletzung vor, die zur Aufhebung des Urteils des FG führt. Der Senat hat sich daher die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende Überzeugung über die Ordnungsmäßigkeit der Ladung zu verschaffen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2006 IX R 41/05, BFH/NV 2007, 744, m.w.N.). Mithin ist die Beweisaufnahme über die Umstände der Ladung zur mündlichen Verhandlung erforderlich.

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