Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: IX B 175/02
Rechtsgebiete: StBerG, FGO
Vorschriften:
StBerG § 3 Nr. 3 | |
StBerG § 3 Nr. 1 | |
FGO § 56 | |
FGO § 62a Abs. 2 | |
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist aus zwei Gründen unzulässig.
1. Sie ist zunächst nicht wirksam eingelegt worden.
Nach § 62a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist zwar auch eine Steuerberatungsgesellschaft i.S. des § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wie die Prozessbevollmächtigte zur Vertretung berechtigt. Sie muss aber durch Personen gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG (z.B. Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte) tätig werden. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der den innerhalb der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegten Schriftsatz "i.A." der Prozessbevollmächtigten unterzeichnet hat, erfüllt als Steuerfachgehilfe diese Voraussetzungen nicht (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 7. März 1989 X R 159/87, BFH/NV 1989, 534).
Wiedereinsetzung für die Antragsfrist nach § 56 FGO ist nicht beantragt. Anhaltspunkte für ein schuldloses Versäumnis dieser Frist sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 19. September 1991 X B 15/91, BFH/NV 1992, 405).
2. Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend begründet worden ist. Der Kläger hat --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend geltend gemacht hat-- den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) in Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers nur pauschal behauptet, ohne dessen Voraussetzungen im Einzelnen zu bezeichnen (siehe dazu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 116 FGO Rz. 169 ff.). Aus seinem Beschwerdevorbringen ergibt sich nur, dass nach Ansicht des Klägers das Finanzgericht (FG) unzutreffend seine Vermieterabsicht verneint und damit den Streitfall als Einzelfall falsch beurteilt habe. Die hierin allein enthaltene Rüge, das Urteil des FG verletze materielles Recht, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 27).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.