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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: IX B 175/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 183 Abs. 3 | |
AO 1977 § 361 Abs. 1 | |
AO 1977 § 361 Abs. 2 | |
AO 1977 § 361 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob das Finanzamt das Recht, einen Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, verwirken kann, wenn --wie im vorliegenden Fall-- der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Aussetzung der Vollziehung schafft --wie das FA in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend heraushebt-- keinen Vertrauenstatbestand, der das FA hinderte, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Nach § 361 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) kann oder --bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts-- soll das FA die Vollziehung bis zu einer Entscheidung über den Rechtsbehelf in formeller und materieller Hinsicht aussetzen. Voraussetzung ist nach § 361 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AO 1977 nur die Einlegung des Einspruchs. Eine Aussage über dessen Zulässigkeit enthält die Entscheidung über die Aussetzung nicht.
2. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts notwendig, um sich mit der Auslegung des § 183 Abs. 3 AO 1977 bei einer voll beendeten Personengesellschaft zu beschäftigen. Denn das Finanzgericht (FG) hat die Frage, ob die Feststellungsbescheide wirksam an den durch die früheren Gesellschafter bestellten gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben wurden (so die ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 25. September 1990 IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120, und vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555; BFH-Beschluss vom 8. April 1997 IV B 82/96, BFH/NV 1997, 663, 664) ausdrücklich offen gelassen, weil es darauf nach seiner --hier maßgebenden-- Rechtsauffassung nicht ankommt.
3. Ebenso wenig erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine Entscheidung des BFH. Denn die Vorentscheidung gelangt aufgrund einer einzelfallbezogenen Auslegung der Einspruchsentscheidungen zu dem möglichen Ergebnis, dass dadurch der Einspruch der voll beendeten Gesellschaft beschieden werden sollte.
4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), das FG habe seiner Entscheidung nicht den gesamten Inhalt der Akten zugrunde gelegt, indem es den Einwand der Verwirkung lediglich auf die Rechtsausführungen des FA in dessen Klageerwiderung vom 15. Dezember 1997 beziehe, liegt nicht vor. Denn das FG beschäftigt sich in seinem Urteil ausdrücklich mit dem im anhängigen Verfahren erhobenen Einwand der Verwirkung in der Gestalt des klägerischen Vortrags, wie er sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2005 ergibt.
Ende der Entscheidung
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