Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: IX B 175/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für den Erwerb einer noch zu sanierenden Eigentumswohnung auf einzelne Wirtschaftsgüter (Grundstück, Altbaubestand und Sanierungsaufwendungen) ist höchstrichterlich geklärt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104, m.w.N.); diese Grundsätze gelten auch für Fälle der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Fördergebietsgesetz. Das FA hat sich in der Beschwerdebegründung nicht mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe.
Das FA hat auch nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Streitfall erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Hier wären etwa Ausführungen zu der Frage erforderlich gewesen, inwieweit eine höchstrichterliche Klärung des Streitfalles vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des BFH noch erforderlich ist.
Auch eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) kommt im Streitfall nicht in Betracht. Das FA hat nicht, wie erforderlich, einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und möglichen --mit zutreffendem Aktenzeichen und Fundstelle bezeichneten-- Divergenzentscheidungen andererseits gegenübergestellt und so die Divergenz erkennbar gemacht; es wendet sich nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens im Ergebnis lediglich gegen die Rechtsauffassung des Finanzgerichts und macht somit geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.