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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: IX B 176/07
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 133a | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
FGO § 143 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) ausdrücklich eingelegte außerordentliche Beschwerde ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes (AnhRüG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 generell unstatthaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) genügt die früher im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung in Fällen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. dazu Beschluss des Plenums des BVerfG vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416), so dass für eine solche Beschwerdemöglichkeit keine Rechtsgrundlage besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2007 1 BvR 2803/06, bisher nicht veröffentlicht; Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 26. Januar 2006 II B 93/05, BFH/NV 2006, 1157; vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BStBl II 2007, 468).
2. Ob eine solche (unstatthafte) Beschwerde in eine Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umgedeutet werden kann (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 9. August 2007 X B 85/07 n.v., ggf. mit der Folge einer Verweisung an die Vorinstanz), kann schon deshalb offenbleiben, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 133a FGO nicht geltend gemacht worden ist. Entsprechendes gilt für die Annahme einer Gegenvorstellung, deren Voraussetzungen die Vorinstanz --insoweit unbeanstandet durch die Kläger-- zu Recht verneint hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 20. Mai 2005 V B 19/05, BFH/NV 2005, 1830).
Ende der Entscheidung
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