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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: IX B 177/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 79a Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Die mit der Beschwerde als angeblich grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob nach Versäumung der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist neben einem Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid des Vorsitzenden (§ 79a Abs. 2 Satz 2 FGO) auch nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden muss, ist offensichtlich im Sinne der Vorentscheidung zu beantworten. Das Finanzgericht hat zutreffend ausgeführt, dass innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist von zwei Wochen neben der Nachholung der versäumten Rechtshandlung (hier: der Bezeichnung des Klagebegehrens) zumindest die Tatsachen angegeben werden müssen, aus denen sich die Wiedereinsetzungsgründe ergeben. Diese Frage ist in der Rechtsprechung geklärt (Nachweise bei Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 56 Rz. 40, 48). Aus der Vorschrift des § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO, nach der gegen einen Gerichtsbescheid des Vorsitzenden "nur" der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist, folgt nichts anderes. Sie besagt nur, dass der Kläger gegen einen solchen Gerichtsbescheid --anders als gegen Gerichtsbescheide des Senats gemäß § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO-- nicht wahlweise auch Revision einlegen kann. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richten sich hingegen allein nach § 56 FGO.
Ende der Entscheidung
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