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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: IX B 178/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend begründet worden. Danach müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat-- die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend bezeichnet (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.). Im Übrigen verweist der Senat auf sein Urteil vom 4. April 2000 IX R 25/98 (BFHE 192, 415, BStBl II 2000, 652).
Ende der Entscheidung
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