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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: IX B 179/04
Rechtsgebiete: FGO, BauNVO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternativee | |
BauNVO § 10 | |
BauNVO § 11 | |
EStG § 10e |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor (s. unter 1.); ein gerügter Verfahrensmangel ist nicht hinreichend dargelegt (s. unter 2.).
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) erforderlich. In solchen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41).
a) Die aufgeworfene Frage betreffend die Dauernutzung eines Bauvorhabens ist geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind in einem Sondergebiet i.S. der §§ 10, 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) liegende Wohnungen nur begünstigt, wenn die zuständige Baubehörde aufgrund einer Ausnahmeregelung des Bebauungsplans die dauernde Nutzung genehmigt hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. November 2001 X R 24/00, BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514, m.w.N., zu § 10e des Einkommensteuergesetzes --EStG--, und vom 19. November 2003 IX R 67/00, BFH/NV 2004, 628, m.w.N., zu § 2 des Eigenheimzulagengesetzes). Auf der Basis dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände (Bezeichnung des konkreten Bauvorhabens als "Wiederaufbau eines Apparthotels") konnte das Finanzgericht (FG) "eine Beschränkung der Nutzung bereits aus der Bezeichnung des genehmigten Objekts" annehmen, zumal eine (Appartement-)Hotelanlage "typischerweise nicht der eigenen Dauernutzung" diene. In diesem Sinn konnten auch die in Bezug genommenen Schreiben des zuständigen Bauamtes vom 28. August und 17. Dezember 2001 verstanden werden, wonach die Wohnung im Sondergebiet "Hotel" gemäß § 11 BauNVO liege, die Appartementanlage (als solche) zwar "ganzjährig nutzbar" sei, die Wohnung aber (nur) in der Form genutzt werden könne, dass "sie ganzjährig einem ständig wechselnden Personenkreis zur Unterbringung" diene. Ohne steuerrechtliche Bedeutung ist auch, dass die Kläger die Wohnung tatsächlich dauerhaft nutzen und dass die Gemeinde --wie bei anderen Wohnungseigentümern auch-- ein dauerndes Bewohnen duldet.
Entsprechend liegt auch die gerügte Abweichung vom BFH-Urteil in BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514, nicht vor. Denn --anders als hier-- enthielt nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die dortige Baugenehmigung weder eine konkrete Nutzungseinschränkung noch gab es auslegungsfähige Hinweise auf eine solche.
2. Soweit die Kläger als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) u.a. durch Übergehen von Beweismitteln rügen, fehlt es an den für eine hinreichende Darlegung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70), insbesondere auch mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit. Insoweit wie auch im Übrigen machen die Kläger letztlich eine unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG geltend, sie rügen also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476). Für einen darüber hinausgehenden offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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