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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: IX B 179/08
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 14 Abs. 4 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Das Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden muss (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Wenn das Finanzgericht für die Realisierung eines Auflösungsverlustes i.S. von § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes den Zeitpunkt als maßgeblich beurteilt, in dem die Liquidation abgeschlossen ist, so entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286). Dies ergibt sich auch aus den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zitierten Urteilen des BFH (z.B. BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 25/05, BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298). Es wird in der Rechtsprechung --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner zutreffend hinweist-- lediglich problematisiert, unter welchen Voraussetzungen sich der Auflösungsverlust vor der Liquidation verwirklichen kann (grundlegend BFH-Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731; vgl. auch BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 46/03, BFH/NV 2005, 2171, m.w.N.). Fallen nachträglich noch Aufwendungen an, sind sie auf den Realisationszeitpunkt zurückzubeziehen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 IX R 79/06, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 1938, m.w.N.).
Die Kläger können auch nicht geltend machen, es fehle an der Feststellung des Veräußerungsverlustes für das Jahr 1993; denn dieses eigenständige Verfahren ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits, der nur die Einkommensteuer 1997 betrifft. Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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