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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: IX B 18/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Mit ihrer Rüge, das Finanzgericht (FG) habe die angebotenen Beweise --Einholung eines Sachverständigengutachtens; Vernehmung von Zeugen-- nicht erhoben und dadurch einen Verfahrensverstoß (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begangen, können die Kläger schon deshalb nicht gehört werden, weil § 76 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten können (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Die Kläger machen zwar geltend, ihr Prozessbevollmächtigter habe in der mündlichen Verhandlung vor dem FG auf die unerledigten Beweisangebote hingewiesen; aus dem insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokoll (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 ZPO; z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2001 I B 178/00, BFH/NV 2002, 204, m.w.N.) ergibt sich aber nicht, dass das Übergehen von Beweisanträgen gerügt worden ist. Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem FG die Protokollierung einer entsprechenden Rüge verlangt und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung beantragt worden ist (vgl. dazu im Einzelnen, z.B. BFH-Beschluss vom 9. November 1999 II B 14/99, BFH/NV 2000, 582, m.w.N.).

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