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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IX B 180/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG, HGB


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 118 Abs. 2
EStG § 10i
HGB § 255 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zum Teil entspricht die Beschwerdebegründung bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, zum Teil liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behaupten, das angefochtene Urteil weiche von den Senatsentscheidungen vom 4. Mai 1999 IX B 38/99 (BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587) und vom 29. November 1988 IX R 91/85 (BFHE 155, 334, BStBl II 1989, 322) ab, haben sie bereits nicht --wie dies erforderlich wäre (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 42, m.w.N. aus der Rechtsprechung)-- abstrakte Rechtssätze im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in den Divergenzentscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) herausgestellt. Überdies liegt der Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, der den früheren Zulassungsgrund der Divergenz umfasst (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 168/01, BFH/NV 2002, 1484, m.w.N.) auch nicht vor. Denn nach den hier maßgebenden und den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hatte der Kläger die Renovierungsmaßnahmen nach seinem Einzug in die Wohnung durchgeführt, während in den von den Klägern zitierten BFH-Entscheidungen die Modernisierungsmaßnahmen vor dem Bezug von Wohneigentum erfolgte.

2. Soweit die Kläger Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügen, weil der Vorsitzende ihre Anträge in Bezug auf § 10i des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingeschränkt (Gliederungspunkt 2. der Beschwerdeschrift) und das Gericht ein Sachverständigengutachten nicht in Betracht gezogen habe (Gliederungspunkt 3. der Beschwerdeschrift), hätten sie vortragen müssen, dass diese Verfahrensmängel bereits in der Vorinstanz gerügt worden sind oder aus welchen Gründen den Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469, m.w.N.); unterbleibt dies --wie hier--, ist die Beschwerde insoweit unzulässig.

Der unter 2. der Beschwerdeschrift gerügte Verfahrensmangel kann hier unbeschadet des Darlegungserfordernisses auch deshalb nicht geltend gemacht werden, weil die Vorentscheidung nicht darauf beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Vorinstanz ist nämlich --wie bereits unter 1. der Gründe dargelegt-- von einem Einzug des Klägers in das neu erworbene Haus vor Durchführung der Renovierungsarbeiten ausgegangen, so dass bereits deshalb ein Vorkostenabzug nach § 10i EStG von vornherein ausscheidet.

Auch der unter 3. der Beschwerdeschrift herausgestellte Verfahrensmangel liegt nicht vor: Die Abgrenzung zwischen sog. Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten ist Rechtsanwendung, die das Gericht nicht einem Sachverständigen überantworten kann.

3. Soweit die Kläger sich schließlich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) berufen, weil das FG auch bei Privatpersonen § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) anwendet, um zu prüfen, ob Herstellungskosten vorliegen, so ist diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist. Der BFH hat den Begriff der Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und damit gerade für nicht bilanzierende Steuerpflichtige wie die Kläger ausgeprägt (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH, so z.B. Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, m.w.N.).



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