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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: IX B 182/02
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 580 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 134 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO ist nicht schlüssig dargelegt.
Die als Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfene Frage, ob ein Steuerbescheid, der Sonderabschreibungen enthält, ohne Vorläufigkeitsvermerk oder Vorbehaltsfestsetzung rechtens sein könne, ist in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich. Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) über die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angestrengte Restitutionsklage gemäß § 580 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 134 FGO. Nur Rechtsfragen, die die Voraussetzungen dieser Restitutionsklage betreffen, können in diesem Verfahren als grundsätzlich aufgeworfen werden, nicht hingegen Rechtsfragen, die das ursprünglich in der Einkommensteuersache 1994 ergangene FG-Urteil betreffen.
Auch die Voraussetzungen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht schlüssig dargelegt. Die Rüge, ein bestimmtes Schreiben des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) sei zu Unrecht nicht als Urkunde gewertet worden, die daraus gezogenen Schlüsse seien unzutreffend, reicht dazu nicht aus.
Ende der Entscheidung
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