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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: IX B 183/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 110 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), zum Teil ist sie nicht begründet. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) noch des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) hinreichend dargelegt. Hierzu wären substantielle und konkrete Angaben erforderlich gewesen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt und, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2002 XI B 221/01, BFH/NV 2002, 1328; zu den Darlegungsvoraussetzungen, s. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 31 f., m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens machen die Kläger unter Hinweis auf die zuvor genannten Zulassungsgründe nur geltend, das Finanzgericht (FG) habe den festgestellten Sachverhalt rechtlich fehlerhaft beurteilt; mit solchen --der Revision vorbehaltenen-- Angriffen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 27).
Auf den gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemachten Verfahrensverstößen kann die Entscheidung der Vorinstanz schon deshalb nicht beruhen, weil sich die insoweit erhobenen Rügen der Kläger nur gegen eine von zwei selbständig tragenden Begründungen des FG-Urteils richten (s. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 97). Bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes ist auf die vom FG vertretene Rechtsauffassung abzustellen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 120 Rz. 68). Diese ging (zutreffend) dahin, die Nichtanwendung der sog. großen Übergangsregelung ergebe sich auch in den Streitjahren (1990 bis 1993) für die Beteiligten i.S. von § 110 FGO bindend aus der vom FG durch Urteil vom 23. März 1995 6 K 1825/94 (bestätigt durch Senatsurteil vom 11. Mai 1999 IX R 56/96, BFH/NV 2000, 20) getroffenen negativen Entscheidung (vgl. zur Bindungswirkung des § 110 FGO, z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 IV R 47/97, BFHE 187, 409, BStBl II 1999, 303 - Geltendmachung von Verlustvorträgen, über die im Entstehungsjahr durch Urteil entschieden ist).
Ende der Entscheidung
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