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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: IX B 183/04
Rechtsgebiete: EigZulG
Vorschriften:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
EigZulG § 19 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wegen Divergenz notwendig (vgl. zu diesem Zulassungsgrund, z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 40 f., m.w.N.). Das Urteil der Vorinstanz weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung benannten BFH-Rechtsprechung ab. Nach dem BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00 (BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565) können Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude nur dann als Herstellungskosten i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist. Bautechnisch neu bedeutet, dass das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird, so dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Geschossdecken, die Dachkonstruktion, Fundamente oder tragende Außen- und Innenwände. Wird dagegen nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil ersetzt, so reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus. Nach dem BFH-Urteil vom 30. September 2003 III R 51/01 (BFHE 204, 76, BStBl II 2004, 209) gilt --wenn für ein Bauvorhaben weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich ist-- als Beginn der Herstellung i.S. des § 19 EigZulG der Zeitpunkt, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn nicht unbedeutende Mengen von Baumaterialien auf dem Bauplatz angeliefert worden sind.
Von diesen Grundsätzen ist auch das Finanzgericht (FG) ausgegangen. Es hat allerdings den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genannten Zeitpunkt des Kaufs der Baumaterialien --Trockenbaumaterial und Türen-- nicht als Baubeginn angesehen, weil im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG nur dadurch erfüllt seien, dass der Kläger im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme neben dem 1996 durchgeführten Innenausbau bereits Mitte 1995 den Dachstuhl umfassend saniert und die vorhandene Gaube verändert habe; deshalb sei auf den Bauantrag vom 16. Dezember 1994 abzustellen. Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen rügt der Kläger lediglich eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG; mit diesen der Revision vorbehaltenen Angriffen kann er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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