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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: IX B 183/06
Rechtsgebiete: FGO, StraBEG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
StraBEG § 7 Nr. 1 Buchst. a
StraBEG § 7 Nr. 1 Buchst. b
StraBEG § 7 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist zumindest unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat in seiner mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, die Abgabe von strafbefreienden Erklärungen durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sei im Streitfall gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 2 des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) ausgeschlossen. Der Senat kann offen lassen, ob die vom Kläger im Zusammenhang mit § 7 Nr. 1 Buchst. a und b StraBEG angeführten Zulassungsgründe gegeben sind. Hat das FG seine Entscheidung --wie hier-- kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und vorliegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, m.w.N.). Dies ist (zumindest) in Bezug auf den Ausschlussgrund des § 7 Nr. 2 StraBEG (Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung bei Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens) nicht geschehen.

2. Der Kläger macht insoweit zu Unrecht geltend, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) erforderlich, weil das FG seinem Urteil einen vom Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. April 2000 5 StR 226/99 (LG Mannheim), Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 2000, 219, abweichenden Tatbegriff zugrunde gelegt habe. Die damit geltend gemachte Divergenz besteht schon deshalb nicht, weil der genannte Beschluss nur (u.a.) Aussagen zum Ausschluss einer Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) wegen des Erscheinens eines Amtsträgers zur Ermittlung von Steuerstraftaten und nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO wegen der Entdeckung der Tat enthält. Selbst wenn die Grundsätze des BGH-Beschlusses in wistra 2000, 219 auch auf § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO (Ausschluss der Selbstanzeige wegen der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens) zu übertragen sind (so z.B. Streck, Berater-Kommentar zur Steueramnestie, § 7 StraBEG Rz 28 f.) und diese Vorschrift § 7 Nr. 2 StraBEG vergleichbar ist (z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 7 StraBEG Rz 1; Bergmann/Eickmann, wistra 2004, 372), folgt daraus nicht, dass bereits bei der Einleitung des Verfahrens neben der Bezeichnung der Tat auch die konkrete Tatbeteiligung des Beschuldigten (Täter oder Teilnehmer) unveränderlich festgeschrieben wird und nur insoweit eine Sperrwirkung gegeben ist (zu § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO soweit ersichtlich unangefochtene Meinung in der Literatur, s. z.B. Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz 178; Rüping in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 371 AO Rz 174; Mösbauer, Deutsche Steuer-Zeitung 1999, 355, 358). Dies ergibt sich (zumindest) für § 7 Nr. 2 StraBEG aus dem Wortlaut der Vorschrift; denn danach tritt Straf- oder Bußgeldbefreiung nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 (StraBEG) oder einer Handlung i.S. des § 6 (StraBEG) einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Unter diesen Voraussetzungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch die übrigen Tatbeteiligten keine Strafbefreiung mehr erhalten (vgl. BTDrucks 15/1521, S. 12 zu § 7). Das muss erst recht gelten, wenn ein Tatbeteiligter in seiner strafbefreienden Erklärung (lediglich) eine andere Beteiligungsform anzeigt.

3. Der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und eine Entscheidung des BFH sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO). Es fehlt an der Darlegung, inwieweit die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen der "Breitenwirkung der Sperrtatbestände" des § 7 StraBEG, der "Relevanz der Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme für ihre Interpretation" sowie des "Tatbegriffs in § 7 StraBEG unter Berücksichtigung der neueren BGH-Rechtsprechung" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen z.B. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353). In derartigen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 IX B 79/02, BFH/NV 2003, 501, m.w.N.).



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