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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: IX B 184/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133; vom 16. Juli 2001 V B 44/01, BFH/NV 2001, 1620). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.
Nach der Entscheidung des FG haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aus dem mit den Eheleuten S abgeschlossenen Vertrag Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Das FG hat dies einerseits damit begründet, dass sie nach Maßgabe des mit dem Landwirt geschlossenen Pachtvertrages nur das daraus abzuleitende Nutzungsrecht am Gebäude weiter übertragen konnten, nicht jedoch wirtschaftliches Eigentum, weil im Streitfall für als wesentliche Bestandteile zu beurteilende Ein- und Ausbauten ein Aufwendungsersatzanspruch der Kläger vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen war. Andererseits ("Im Übrigen") hat es den mit den Eheleuten abgeschlossenen, als "Untermietvertrag" bezeichneten Vertrag "aufgrund verschiedener (im Einzelnen aufgeführter) Umstände" und Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Vertragsparteien als eine, auch steuerrechtliche Nutzungsüberlassung gegen Entgelt (§ 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) angesehen und nicht als Kaufvertrag gewürdigt. Zu diesem zweiten, selbständig tragenden Entscheidungsgrund haben sich die Kläger nicht geäußert; mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen ist der Senat auch im Beschwerdeverfahren an die tatsächlichen Feststellungen des FG, die auch die Tatsachenwürdigung mitumfasst, gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
Auf die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es daher nicht mehr an (vgl. BFH in BFH/NV 2001, 1620).
Ende der Entscheidung
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