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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: IX B 185/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 135 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
1. Der Senat lässt offen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan haben. Das finanzgerichtliche Urteil weicht jedenfalls nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. März 1987 IX R 111/86 (BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668) und vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95 (BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468) ab.
Das Finanzgericht (FG) hat die BFH-Urteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668 und in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468 ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Kläger geht das FG nicht von anderen Anforderungen als der BFH aus, sondern berücksichtigt im Streitfall die Unterschiede in den zu beurteilenden Sachverhalten.
2. Soweit die Beschwerde auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), kann der Senat unerörtert lassen, ob die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat; denn den aufgeworfenen Fragen kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Kläger haben in ihrer Beschwerdeschrift Rechtsfragen, denen nach ihrer Auffassung grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, zwar nicht ausdrücklich formuliert; der Senat kann den Ausführungen jedoch entnehmen, dass die Kläger die Rechtsfragen aufwerfen wollen, ob zur Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht eine Rentabilitätsberechnung bis zum voraussichtlichen Lebensende des Steuerpflichtigen erforderlich sei und ob von einem Prognosezeitraum von 30 bis 35 Jahren auszugehen sei.
a) Soweit die Kläger die Frage hervorheben, ob es bei der Prognoseentscheidung auf die voraussichtliche Lebenserwartung des Nutzenden ankomme, fehlt es im Streitfall an der Klärungsbedürftigkeit. Zwar stellt der BFH in seinem Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, unter II. 1. e cc der Gründe) für die Prognose nicht mehr nur auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden ab, sondern bezieht auch die mögliche Nutzung durch unentgeltliche Rechtsnachfolger der Steuerpflichtigen mit ein. Darauf kommt es im Streitfall aber nicht an. Denn das FG hat ausgeführt, der Kläger könnte aus der Verpachtung des Reithofs erst nach 43 Jahren mit Gewinnen rechnen. Dieser Zeitraum übersteigt den von den Klägern selbst für angemessen gehaltenen Prognosezeitraum (etwa 30 bis 35 Jahre) erheblich, so dass offen bleiben kann, ob die mögliche Nutzung durch einen Rechtsnachfolger einzubeziehen ist. Soweit sich die Kläger gegen den vom FG ermittelten Gesamtüberschuss als solchen wenden, können sie damit im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden; denn sie stellen keine Rechtsfragen in den Vordergrund, sondern wenden sich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG. Die Behauptung, ein Urteil sei aus diesen Gründen rechtsfehlerhaft, gibt der Rechtssache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 VI B 198/99, BFH/NV 2002, 659, m.w.N.).
b) Auch soweit sich die Kläger im Streitfall gegen die Notwendigkeit der Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Rentabilitätsberechnung wenden, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Denn das FG hat seine Entscheidung nicht nur auf das Fehlen einer solchen Analyse gestützt. In Punkt 1. seiner Entscheidungsgründe hat das FG bereits die Überschusserzielungsabsicht des Klägers abgelehnt (vgl. dazu die Ausführungen zu 2. a dieses Beschlusses). Überdies hat das FG außer dem Fehlen einer betriebswirtschaftlichen Rentabilitätsrechnung auch auf weitere Umstände abgestellt, die für Liebhaberei des Klägers sprechen (vgl. die Punkte 2. a, b und d der angefochtenen Entscheidung). Auch in Bezug auf diese weiteren, selbständig tragenden Gründe der Entscheidung des FG hätten die Kläger einen Zulassungsgrund schlüssig darlegen müssen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 9. August 2001 VII B 34/01, BFH/NV 2001, 1604), was aber nicht geschehen ist. Vielmehr wenden sie sich mit ihren dagegen gerichteten Einwendungen nur gegen die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1998 III B 46/98, BFH/NV 1999, 622).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung ergeht nur mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 FGO.
Ende der Entscheidung
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