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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2002
Aktenzeichen: IX B 186/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb Ende 1993 für 441 000 DM ein Grundstück. Das darauf stehende Gebäude wurde danach renoviert. Zu diesem Zweck und zur Finanzierung des Kaufpreises wurden Darlehen in Höhe von insgesamt 605 000 DM aufgenommen. Eine Wohnung in dem Gebäude wurde an den Sohn der Klägerin vermietet, weitere Räume wurden an eine GmbH vermietet, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls der Sohn der Klägerin ist. Die Klägerin machte in den Streitjahren 1995 und 1996 jeweils Werbungskostenüberschüsse in Höhe von 10 402 DM und 10 202 DM geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Werbungskostenüberschüsse nicht. Der Sohn und Mieter sei hinsichtlich des Mietkontos verfügungsberechtigt gewesen. Eine solche Vertragsgestaltung sei steuerrechtlich nicht anzuerkennen.

Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückwies. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse entspreche weder die Vereinbarung noch die Durchführung des Mietverhältnisses dem zwischen Fremden Üblichen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen.

Das beklagte FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Innerhalb dieser Frist haben die Kläger lediglich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargelegt. Unter diesem Gesichtspunkt können sie mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 7. März 2002 nicht mehr gehört werden, weil dieser Schriftsatz dem Bundesfinanzhof (BFH) nach Ablauf der Frist zugegangen ist.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Die von den Klägern formulierte Rechtsfrage, "ob die Zahlung des Alleingesellschafter/Geschäftsführers einer Ein-Mann-Mietgesellschaft (GmbH) auf das Konto eines nahen Angehörigen, über das der Gesellschafter/Geschäftsführer wiederum eine Kontovollmacht inne hat, dem Kriterium 'zwischen Fremden üblich' im Rahmen des 'Fremdvergleichs' standhält" ist keine Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Rechtsfrage im Sinne dieser Vorschrift ist eine abstrakte Frage nach der rechtlichen Grundlage der Entscheidung. Die von den Klägern formulierte Frage ist dagegen die Frage nach der rechtlichen Würdigung eines konkreten Sachverhalts. Ihre Beantwortung ist im Übrigen nur unter Berücksichtigung aller sonstigen Besonderheiten des Streitfalls zu beantworten. Ihre Klärung ist über den Fall hinaus nicht von Bedeutung für die Allgemeinheit.

Unabhängig davon, ob die Kläger die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt haben, sind auch die Einzelfragen, die ihre Rechtsfrage enthält, nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Frage, ob das FG zu Recht die Gründe des Fremdvergleichs auch auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und der vom Sohn beherrschten GmbH angewendet hat, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die Rechtslage insoweit eindeutig ist (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28). Der BFH hat zunächst wiederholt ausgesprochen, dass der Fremdvergleich auch anzustellen ist bei Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und einer Personengesellschaft, die von einem Angehörigen beherrscht wird (vgl. z.B. Urteil vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86, BFHE 155, 543, BStBl II 1989, 500; Beschluss vom 15. Juni 2000 XI B 123/99, BFH/NV 2000, 1467, m.N.). Das gilt auch, wenn eine handelnde Kapitalgesellschaft von einem Angehörigen beherrscht wird (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1983 IV R 76/80, BFHE 139, 144, BStBl II 1983, 770; ferner Beschluss vom 27. April 1998 VIII B 10/97, BFH/NV 1998, 1344). Das gilt unabhängig von der Anwendung der Grundsätze über die verdeckten Gewinnausschüttungen, falls es sich um die Beurteilung einer Leistung der Kapitalgesellschaft an einen Angehörigen ihres beherrschenden Gesellschafters handelt (vgl. dazu Wrede in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 20 EStG Anm. 231).

Auch die Frage, ob die Überweisung der Miete auf ein Konto zur Nichtanerkennung des Mietvertrags führen kann, wenn der Mieter (Angehörige) eine Vollmacht über das Konto hat, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, zu B. I. 2.) hat lediglich beanstandet, dass einem Ehegattenarbeitsverhältnis allein deshalb die steuerrechtliche Anerkennung versagt blieb, weil das Gehalt auf ein Oderkonto gezahlt wurde. Die Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen einer Würdigung aller Umstände --so das FG im Streitfall-- bleibt deshalb durchaus zulässig.

Im Übrigen rügen die Kläger die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts. Dies allein erfüllt aber keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO.

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