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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: IX B 186/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 240 |
Gründe:
Ist --wie im Streitfall-- durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen worden, so erscheint es zweckmäßig, das Verfahren in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) zu löschen, wenn aufgrund einer Anfrage beim Insolvenzverwalter mit einer Aufnahme des Verfahrens gegenwärtig nicht zu rechnen ist (BFH-Beschluss vom 16. September 1991 VII B 46/91, BFH/NV 1992, 400, m.w.N.)
Die Löschung des Verfahrens in den Registern hindert dessen Fortsetzung nach Beendigung der Unterbrechung durch eine spätere Aufnahme des Verfahrens oder durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht.
Ende der Entscheidung
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