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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.11.2006
Aktenzeichen: IX B 186/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AO 1977 § 227
AO 1977 § 231 Abs. 1
AO 1977 § 231 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 § 231 Abs. 4
AO 1977 § 309 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass eine Pfändungsverfügung gemäß § 309 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) allein mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam ist, und zwar auch dann, wenn eine Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner unterbleibt und dieser auch sonst von der Pfändung nichts erfährt (BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 80/84, BFHE 148, 432, BStBl II 1987, 251). Dementsprechend wird durch eine solche Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 231 Abs. 1 AO 1977 die Zahlungsverjährung unterbrochen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44). Der Streitfall wirft insoweit keine neuen ungeklärten Rechtsfragen auf, so dass eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO nicht in Betracht kommt.

2. Auch die Beurteilung des Finanzgerichts (FG), dass die Zahlungsverjährung betragsmäßig jeweils in voller Höhe der noch nicht getilgten Schuld unterbrochen worden sei, wirft keine Fragen auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen. Das FG hat die Anforderungen des § 231 Abs. 4 AO 1977 als erfüllt angesehen, weil sich aufgrund des Leistungsgebots und der aufgelaufenen Säumniszuschläge "bereits rein rechnerisch unschwer und damit noch hinreichend klar" ergebe, dass die Pfändung die Beträge aus dem Leistungsgebot und daher auch die hier streitbefangene Einkommensteuer 1992 mit umfasste. Diese Aussage des FG erschöpft sich in der Beurteilung des konkreten Streitfalles und ist nicht verallgemeinerungsfähig. Sie wirft daher keine im Allgemeininteresse klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Ein schwerwiegender, objektiv willkürlicher Rechtsfehler ist insoweit ersichtlich nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund bestand für das FG auch kein Anlass, weitere Ermittlungen anzustellen. Danach scheidet auch ein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Form eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) aus.

3. Auch die Rüge, das FG habe die Anforderungen an die Bestimmtheit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich der zukünftig entstehenden Ansprüche des Vollstreckungsschuldners verkannt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das FG hat seine Entscheidung auf den Wortlaut des § 231 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 gestützt, nach dem es sich um eine andauernde Unterbrechung der Zahlungsverjährung handelt, wenn die Forderungspfändung "zu einem Pfändungspfandrecht ... führt". Diese Voraussetzungen hat das FG als erfüllt angesehen, weil nach der Rechtsprechung des BFH bei der Pfändung künftiger Forderungen mit der späteren Entstehung der Forderung ein Pfändungspfandrecht entsteht (BFH-Urteil vom 12. April 2005 VII R 7/03, BFHE 209, 34, BStBl II 2005, 543). Im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich daraus nicht. Auch liegt ersichtlich kein besonders schwer wiegender, objektiv willkürlicher Rechtsfehler vor.

4. Schließlich ist die Revision auch nicht aufgrund der Rüge zuzulassen, das FG habe die Rechtsprechung des BFH zur Vorprägung von Ermessensentscheidungen gemäß § 227 AO 1977 verkannt, und es habe sich unter Verstoß gegen § 76 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht mit dem Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auseinander gesetzt. Dass das FG sich umfassend mit dem Vorbringen des Klägers auseinander gesetzt hat, ergibt sich schon daraus, dass es den angefochtenen Ablehnungsbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben hat. Es hat sich indes gehindert gesehen, den Beklagten zum Erlass zu verpflichten, weil bei der Prüfung der Erlasswürdigkeit die persönlichen Verhältnisse des Klägers umfassend festzustellen und sodann gegen die einmalige Verletzung der Erklärungs- und Mitwirkungspflichten abzuwägen seien; zudem habe der Beklagte aktualisierte tatsächliche Feststellungen zur Erlassbedürftigkeit zu treffen und darüber zu befinden. Diese Erwägungen des FG werfen weder ungeklärte neue Rechtsfragen auf, noch beruhen sie auf einem Verfahrensfehler. Dass der Kläger eine abweichende Auffassung vertritt, ist kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO.

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