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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: IX B 189/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Jedenfalls sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht gegeben.
1. Die gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO; zu den Anforderungen an deren Darlegung vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70) liegt nicht vor.
Soweit die Kläger Einzelheiten zur Durchführung ihres --streitigen-- gemeinsamen Wirtschaftens (speziell Leistungen neben den im Vertrag vom November 2001 vereinbarten Zahlungen) vorbringen, hat das Finanzgericht (FG) diese ausweislich seines Urteilstatbestands (dort S. 5) zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Nach dem Sitzungsprotokoll (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) "erhielten die Beteiligten" nach dem Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten "das Wort"; mit ihnen wurde "der Sach- und Streitstand ... eingehend erörtert". Warum die rechtskundig vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht eine weitere diesbezügliche Aufklärung sowie insbesondere die Einvernahme der Klägerin, auch zur Frage der Durchführung der ehelichen Lebensgemeinschaft, seitens des FG angeregt bzw. beantragt haben, erschließt sich nicht. Auch ist nicht vorgebracht, dass eine entsprechende Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2002 X B 34/02, BFH/NV 2003, 76) oder warum wegen der Verhinderung der Klägerin kein Vertagungsantrag (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO) gestellt wurde. Die Kläger haben vielmehr rügelos zur Sache verhandelt (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO).
2. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt angesichts der Gelegenheit zur Äußerung in der mündlichen Verhandlung nicht vor; im Übrigen haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs im Einzelnen noch vorgetragen hätten (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 512).
3. Letztlich rügen die Kläger die in der (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung und der darauf basierenden (vermeintlich) fehlerhaften Rechtsanwendung liegenden materiell-rechtlichen Fehler des FG-Urteils, also dessen inhaltliche Richtigkeit, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
Ende der Entscheidung
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