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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.03.2007
Aktenzeichen: IX B 189/06
Rechtsgebiete: FGO, HGB
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
HGB § 255 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 (2. Alternative) FGO oder zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 (1. Alternative) FGO erforderlich.
a) Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Denn eine wesentliche Verbesserung ist bei einem Gebäude immer dann gegeben, wenn der Gebrauchswert (das Nutzungspotential; vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. b bb) des Gebäudes durch die Baumaßnahmen in bestimmter Weise gehoben wird. Dies setzt voraus, dass mindestens drei der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung von Grund auf erneuert werden (sog. Standardsprung; vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, unter II. 3. a). Darüber hinaus hat der BFH die Herstellung eines (neuen) Wirtschaftsguts dann angenommen, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut aufgrund von (Umbau-)Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert wird (Funktions-/Wesensänderung); ein solcher Fall der Wesensänderung ist bei einem vorhandenen Gebäude oder Gebäudeteil gegeben, wenn sich durch bauliche Maßnahmen dessen Funktion/Nutzung, d.h. die Zweckbestimmung ändert (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2004 IX R 59/03, BFH/NV 2005, 543, m.w.N.). Das Finanzgericht (FG) ist auf der Basis dieser Rechtsprechung unter Abwägung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufwendungen für die durchgeführten Umbaumaßnahmen angesichts der Vermietung zur gewerblichen Nutzung (vorher: Gaststätte, jetzt: Buchhandlung) als zeitgemäße Modernisierung und damit nicht als Herstellungskosten anzusehen sind. Von daher ist --abgesehen von einer nicht hinreichenden Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung-- nicht aufgezeigt, was im Allgemeininteresse noch klärungsbedürftig sein soll.
b) Entsprechend dieser Rechtsprechungslinie (vgl. oben a) ist auch keine Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, gegeben. Aber auch die geltend gemachte Divergenz zum BFH-Urteil vom 25. Januar 2006 I R 58/04 (BFHE 213, 291, BStBl II 2006, 707) liegt nicht vor. Zwar hat der I. Senat des BFH dort "vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung des Unternehmens" eine wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) auch dann angenommen, wenn das Wirtschaftsgut so verändert wird, dass eine andere als die bisherige Gebrauchs- und Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsguts geschaffen wird ("Änderung der Wesensart": Abrisskosten für eine kohlebetriebene Heizkraftanlage in Höhe von ca. 600 000 DM und Ersetzung durch Anlagen und Maschinen zur Müllbehandlung und -entsorgung innerhalb stehengebliebener Industriehallen). Der vorliegende Streitfall ist aber insoweit anders gelagert, als nach den bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) durch die Umbaumaßnahmen keine wesentlichen Änderungen am vorhandenen Bestand durchgeführt wurden. Das FG hat auf der Basis der BFH-Rechtsprechung (vgl. oben a) im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung weder eine Änderung der (nach wie vor gewerblichen) Nutzung durch den/die Mieter (vorher: Gaststätte, jetzt: Buchhandlung) noch die Errichtung eines bautechnisch neuen Wirtschaftsguts feststellen können. Zudem wurde die Miete als Indiz für einen deutlich gesteigerten Gebrauchswert (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, und in BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569) nicht erhöht; die größere Verwendungsmöglichkeit am Markt reiche im Streitfall jedenfalls nicht aus.
c) Letztlich rügt das FA die seiner Ansicht nach unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung des FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber, zumal eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung durch das FG nicht gegeben ist, die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2005 IX B 189/04, BFH/NV 2005, 1363, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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