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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: IX B 19/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; denn ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Diesen Anforderungen genügt die Begründung nicht.

So fehlt es an einem konkreten Eingehen auf die jeweilige Rechtsfrage und einer Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und ggf. von der Verwaltung vertretenen Auffassungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 1999 VII B 282/98, BFH/NV 2000, 74; vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211); dies gilt gleichermaßen für die aufgeworfene Frage des Nebeneinanders von Vermietungs- und Verkaufsabsicht wie die Frage der objektiven Beweislast der Vermietungsabsicht. Der bloße Hinweis auf ein beim BFH anhängiges, vermeintlich vergleichbares Verfahren reicht dazu ebenso wenig aus (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 62) wie die Behauptung, der BFH werde sich "damit auseinander setzen müssen".

Das Vorbringen der Kläger richtet sich darüber hinaus gegen eine --vermeintlich-- fehlerhafte Beweiswürdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874; vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456), sowie eine unzutreffende Rechtsanwendung, mithin allein gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit wird indes die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. August 1999 VI B 94/99, BFH/NV 2000, 72; vom 9. August 1999 VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76).

Darüber hinaus ist neues tatsächliches Vorbringen einschließlich neuer Beweismittel (hier: Bescheinigung der Hausverwaltung) im Verfahren der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision nicht zu berücksichtigen.



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