Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.1999
Aktenzeichen: IX B 19/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung. Danach muß in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
1. Wird --wie im Streitfall-- ungenügende Sachaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen gerügt, so sind nicht nur im einzelnen die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel sowie die Fundstellen, in denen die Beweismittel und Beweisthemen aufgeführt sind, genau zu bezeichnen. Es ist ferner darzulegen, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf dem Mangel beruhen kann. Insoweit kommt es auf den Rechtsstandpunkt des FG an (z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 34 ff., mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ein Verfahrensfehler liegt deshalb u.a. dann nicht vor, wenn nach der Rechtsauffassung des FG, mag diese richtig oder falsch sein, die Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind, deren Nachweis die vom Rechtsmittelführer vermißte weitere Sachaufklärung hätte erbringen sollen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, daß ungeklärt geblieben sei, ob die Erneuerung des linken Stützpfeilers bereits wegen der nach bautechnischen Vorschriften unzulässigen Auflagefläche in dem vorgenommenen Umfang erforderlich gewesen sei, oder ob die Erneuerung des Pfeilers durch den neu errichteten Anbau bedingt war.
Nach der Rechtsauffassung des FG ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Das FG geht davon aus, daß Baumaßnahmen zu Herstellungskosten führen, wenn die nutzbare Fläche eines Gebäudes erweitert wird. Baumaßnahmen sind nach dem FG auch als Herstellung zu qualifizieren, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erweiterung stehen, so daß sie eine einheitliche Baumaßnahme bilden. Da diese Voraussetzungen bei der Erneuerung des Pfeilers gegeben seien, handele es sich bei den entsprechenden Aufwendungen um Herstellungskosten.
Damit kommt es nicht mehr darauf an, aus welchen Gründen die Erneuerung des Pfeilers erforderlich gewesen ist. Vom Rechtsstandpunkt des FG aus ist es auch nicht von Bedeutung, ob der erstellte Anbau bereits geplant war, bevor überhaupt die Veränderung des Stützpfeilers als notwendig erwiesen war. Nicht entscheidend ist nach der Rechtsansicht des FG, ob der Anbau aufgrund "eigentragfähiger Konstruktion" gebaut wurde, weil ein tatsächlicher bautechnischer Zusammenhang genüge.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde genügt auch nicht den Zulässigkeitsanforderungen, soweit die Kläger geltend machen, daß die Höhe der Kosten zur Beseitigung des verdeckten Mangels des Bombenschadens in der Wohnzimmerdecke unaufgeklärt geblieben sei.
Der im Steuerprozeß geltende Untersuchungsgrundsatz entbindet die Beteiligten nicht von ihren prozessualen Mitwirkungspflichten hinsichtlich aller entscheidungserheblichen Tatsachen. Demnach setzt eine Sachaufklärungsrüge voraus, daß sich dem FG eine weitere Sachaufklärung aufgrund des Vortrags der Beteiligten aufdrängen mußte (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 17. Januar 1989 IV B 113/87, BFH/NV 1990, 382). Daran fehlt es hier. Die Kläger haben im Klageverfahren nicht in dem erforderlichen Maße mitgewirkt.
Das FG hat die Kläger mehrfach auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen. Insbesondere in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Januar 1998 und in dem Erörterungstermin vom 28. Juli 1998 sind die Kläger darauf hingewiesen worden, daß es das FG für notwendig hielt, daß der Aufwand für die Erneuerung bzw. Ausbesserung der Betondecke konkret und aufgeschlüsselt anzugeben sei. Hierauf haben die Kläger lediglich mit pauschalen Angaben reagiert, ohne sich im einzelnen mit der Berechnung des Finanzamtes auseinanderzusetzen. Auch in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sind die Kläger nicht darauf eingegangen, aus welchen Gründen sie die Anfragen des Gerichts nicht beantworten und ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen konnten. Damit haben die Kläger nicht dargelegt, weshalb sich dem FG eine weitergehende Sachaufklärung aufdrängen mußte.
3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.