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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: IX B 190/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil ist verfahrensfehlerhaft i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Wie der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zutreffend geltend gemacht hat, hatte entgegen der Vorinstanz nicht der Kläger, sondern die H GbR Klage gegen die Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 1993 bis 1996 (Streitjahre) erhoben.

Eine GbR ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2004 IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168, und vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898). Das eigene Klagerecht eines Gesellschafters (z.B. hier bedeutsam § 48 Abs. 1 Nr. 4 und 5 FGO) tritt neben dasjenige der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 48 FGO Rz. 200), verdrängt es aber nicht. Hat die GbR Klage erhoben, so müssen die persönlich klagebefugten Gesellschafter notwendig beigeladen werden (§ 60 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO; vgl. eingehend Spindler in HHSp, § 60 FGO Rz. 56, m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen durfte das FG die ausdrücklich von der GbR erhobene Klage nicht als solche des Klägers deuten. Zwar ist der Kläger als Beteiligter der GbR nach § 60 Abs. 3 FGO zum Rechtsstreit der GbR notwendig beizuladen, wenn er ebenso wie die GbR nach § 48 Abs. 1 FGO klagebefugt ist. Ob jemand Kläger oder Beigeladener ist, hat indes jedenfalls kostenrechtliche Konsequenzen. Anders als dem Kläger können dem Beigeladenen Kosten nach § 135 Abs. 3 FGO nur dann auferlegt werden, soweit er selbst Anträge gestellt hat.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab. Er hält es für angemessen, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).

Ende der Entscheidung

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