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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: IX B 191/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht vor.
Sie macht geltend, ihr stehe Eigenheimzulage zu, weil die an ihrem Altbau vorgenommenen Umbauten dem gesamten Gebäude das Gepräge gäben und deshalb insgesamt ein Neubau anzunehmen sei. Denn für die Frage der Prägung komme es entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) auch auf die optische Erscheinung des Gebäudes und die Wertverhältnisse zwischen Alt- und Neubau an, ohne dass insoweit die Kosten außer Betracht bleiben dürften, die nicht den Ersatz von Altbauteilen beträfen.
Entgegen ihrer Ansicht ist das FG indessen mit seiner gegenteiligen Ansicht weder von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
Nach ständiger und vom FG in Bezug genommener Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führen neu eingefügte Bauteile an einem Gebäude nur dann zu einem bautechnisch neuen und damit zu einem nach dem Eigenheimzulagengesetz (als Neubau) förderbaren Gebäude, wenn die neu eingefügten Teile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben. Die Altbausubstanz muss so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert worden sein, dass die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung bautechnisch das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. Das kann angenommen werden, wenn der angefallene Bauaufwand zuzüglich des Wertes der Eigenleistungen nach überschlägiger Berechnung den Wert der Altbausubstanz (Verkehrswert) übersteigt. Bei diesem Vergleich müssen nach der Rechtsprechung jedoch typische Erhaltungsaufwendungen außer Betracht bleiben. Nur Aufwendungen, durch welche die verwendete Bausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die eingefügten Teile der Wohnung das Gepräge geben, sind dem Wert der Altbausubstanz gegenüberzustellen. Aufwendungen wie z.B. für die Erneuerung von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, die Modernisierung der Heizung, die Überholung und Erweiterung der Elektroinstallation, die Badsanierung, Neueindeckung des Daches und der Außenputz müssen deshalb außer Betracht bleiben (BFH-Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158; vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565).
Diese Maßstäbe hat das FG ausdrücklich unter zustimmender Bezugnahme auf die vorbezeichnete Rechtsprechung angelegt. Insbesondere hat es dabei entsprechend der BFH-Rechtsprechung auf die (im Streitfall verneinte) bautechnische, nicht aber auf die von der Klägerin für erheblich erachtete optische Prägung der Neubaumaßnahmen abgestellt und nur die durch den bautechnischen Zusammenhang entstandenen Kosten bei der Vergleichsrechnung zwischen Alt- und Neubauaufwendungen herangezogen.
Im Übrigen hat der Senat die bisherige BFH-Rechtsprechung mit Urteil vom 1. März 2005 IX R 60/04 (früheres Aktenzeichen III R 23/04) bestätigt und eine Neuherstellung durch Um- oder Anbau nur bei einem (im Streitfall nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG ersichtlich nicht gegebenen) bautechnisch funktionalen Zusammenhang zwischen Alt- und Neubau angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Abschrift beigefügte Urteil verwiesen.
Ende der Entscheidung
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