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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.06.2005
Aktenzeichen: IX B 192/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO 1977 § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Frage, ob einem sog. "Scheinvater", der die Vaterschaft für ein fremdes Kind zunächst anerkannt und Unterhalt geleistet hatte, später aber die Vaterschaft erfolgreich gerichtlich angefochten und deshalb die kindbedingten Steuerermäßigungen rückwirkend verloren hat, die entsprechenden Steuerrückforderungen dann zu erlassen sind, wenn er von dem leiblichen Vater des Kindes keinen Ersatz zu erlangen vermag, hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch rechtfertigt sie die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

a) Ob Steueransprüche ganz oder teilweise nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) erlassen werden, ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörden, die sich schon nach dem Gesetzeswortlaut nach der "Lage des einzelnen Falles" richtet und deshalb grundsätzlich einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist. Deshalb reicht die Bedeutung der Rechtssache nicht über den Streitfall hinaus, zumal die Ermessensentscheidung des Finanzamts ohnehin nur beschränkt gerichtlich überprüft werden kann (§ 102 FGO).

b) Auch die Tatsache, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zunächst zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war und später nach der Anfechtung der Vaterschaft die kindbedingten Steuerermäßigungen rückwirkend verloren hat, obwohl der leibliche Vater zahlungsunfähig und daher nicht zur Ersatzleistung an den Kläger in der Lage war, wirft keine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Wie das Finanzgericht im Einzelnen ausgeführt hat, stehen dem Kläger Ersatzansprüche insbesondere gegen den leiblichen Vater des Kindes zu (§ 1607 Abs. 3 Satz 2, § 1613 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches); das Risiko der Uneinbringlichkeit dieser Ansprüche ist nach der Gesetzeslage dem Kläger zugewiesen. Ein genereller Rechtssatz, dass bei Uneinbringlichkeit des Ersatzanspruchs das Ermessen stets auf Null reduziert und die Einkommensteuer dementsprechend teilweise zu erlassen wäre, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Uneinbringlichkeit des Ersatzanspruchs nicht notwendigerweise von Dauer sein muss; auch dies hängt jeweils vom Einzelfall ab und entzieht sich einer Verallgemeinerung.

Ende der Entscheidung

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