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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: IX B 192/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG, EigZulG, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
EStG § 10e | |
EStG § 34f | |
EigZulG § 19 Abs. 2 Satz 4 | |
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Der Streit darüber, wie der notarielle Kaufvertrag auszulegen und wann er wirksam geworden ist, betrifft lediglich den Einzelfall, nicht aber eine Rechtsfrage, die im Interesse der Allgemeinheit generell geklärt werden müsste. Es kann auch offen bleiben, ob das Finanzgericht (FG) in vergleichbaren Fällen insoweit anders entschieden hat. Dies wäre im Streitfall nicht entscheidungserheblich, da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Objekt die Steuervergünstigungen nach § 10e und § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen haben, so dass jedenfalls aus diesem Grund der Anspruch auf Eigenheimzulage nach § 19 Abs. 2 Satz 4 des Eigenheimzulagengesetzes ausgeschlossen ist.
Auch die Prüfung, ob der zunächst positive Eigenheimzulagenbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geändert werden durfte, betrifft allein die Würdigung des Einzelfalls. Das FG hat den Verstoß des Finanzamts gegen seine Ermittlungspflicht gegen die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Kläger abgewogen. Die Frage, ob das FG diese Abwägung zutreffend vorgenommen hat und zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Mitwirkungspflichtverstoß der Kläger überwiegt, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Streitfall hinaus und wirft keine zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
2. Für einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, d.h. einen Verstoß des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, bestehen keine Anhaltspunkte.
Ende der Entscheidung
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