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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2007
Aktenzeichen: IX B 192/06
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 160 | |
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der mangelnden Sachaufklärung des Finanzgerichts (FG) durch Übergehen von Beweisanträgen (§ 76 Abs. 1 FGO) liegen nicht vor.
Die Vernehmung des Zeugen K war im Hinblick auf § 160 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht erforderlich. Danach kann das FG nach seinem Ermessen den Kläger auffordern, die tatsächlichen Geldempfänger zu benennen und für den Fall, dass dieser der Aufforderung nicht nachkommt, entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2006 I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II. 3. der Gründe, m.w.N.).
Daraus, dass das FG den Zeugen L nicht vernommen hat, ergibt sich ebenfalls kein Verfahrensfehler. Dass das FG diese Einvernahme für unerheblich erachtet, entspricht seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, unter II. 4. a, m.w.N.). Es ist auch nicht von einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Beurteilung auszugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802, unter 4. der Gründe, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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