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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: IX B 192/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit der zur Problematik des Fremdvergleichs bei Mietverhältnissen und zur Haushaltsgemeinschaft ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig.

Sowohl zur Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses wie auch zur Problematik der "Haushaltsgemeinschaft" zwischen einem Steuerpflichtigen und einem nahen Angehörigen hat sich der BFH bereits mehrfach geäußert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 IX B 17/06, BFH/NV 2007, 444; vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262, m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160), so dass kein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.

Im Übrigen geht es bei der Frage nach der Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses wie auch nach dem Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft um die konkreten Umstände im Einzelfall; diese hat das Finanzgericht (FG) im Streitfall im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung (§ 118 Abs. 2 FGO) als Tatfrage (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. September 2002 IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191; vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793) auf der Basis der BFH-Rechtsprechung beurteilt. Die Klägerin beanstandet mit ihrer Beschwerde letztlich nur die tatrichterliche Würdigung des FG; damit kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden.

2. Die Klägerin hat die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine Divergenz kann nur gegeben sein, wenn das FG bei einem gleichen oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts oder eines FG abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 34/06, BFH/NV 2007, 715, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Auch ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Zudem rechtfertigt es gerade "die persönliche Beziehung der Vertragspartner" nicht, dass Nutzungsüberlassungen im familiären Bereich durch schuldrechtliche Verträge in den Bereich der Einkünfteerzielung verlagert werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005 IX B 5/05, BFH/NV 2005, 1551; vom 4. Juli 2007 IX B 50/07, BFH/NV 2007, 1875). Auch insoweit rügt die Klägerin letztlich eine --nicht zur Zulassung der Revision führende-- (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung durch das FG.

3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unterlassener Amtsermittlung (zu den Darlegungsanforderungen s. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, unter 2.b, m.w.N.) liegt nicht vor. Denn nach dem insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG war eine weitere Sachaufklärung angesichts der örtlichen Gegebenheiten und entsprechender Nutzung (Vermietung je eines möblierten Zimmers im Erd- und Obergeschoss, gemeinschaftliche Nutzung von Küche, Bad und Toilette sowie sonstiger Nebenräume etc.) nach Maßgabe der einschlägigen BFH-Rechtsprechung (vgl. oben) entbehrlich. Im Übrigen hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, die schriftsätzlich gestellten Beweisanträge zu Protokoll zu wiederholen; das ist unterblieben.

Ende der Entscheidung

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