Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: IX B 193/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht hinreichend dargelegt. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage "welche Anforderungen an die Anerkennung von Anschaffungskosten im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes bei Verträgen unter nahen Angehörigen oder gleichgestellten Personen, insbesondere bei der Begründung von Darlehensverhältnissen zu stellen sind" hinreichend substantiiert ist. Zumindest fehlt es an Ausführungen, inwiefern diese Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Der Hinweis, beim Bundesfinanzhof (BFH) seien in ähnlich gelagerten Fällen bereits Revisionsverfahren anhängig, reicht nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2002 IX B 1/02, BFH/NV 2002, 1322, m.w.N.). Darüber hinaus fehlt es --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- an der näheren Darlegung, dass die Sachverhaltsgestaltungen in den von der Klägerin angeführten Urteilen der Finanzgerichte (FG) dem Streitfall vergleichbar sind.
2. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) wegen Divergenz erforderlich. Das FG ist nicht von dem von der Klägerin genannten BFH-Urteil vom 22. April 1998 X R 163/94 (BFH/NV 1999, 24) abgewichen. Der BFH hat nicht --wie die Klägerin meint-- allein auf das tatsächliche Entstehen von Anschaffungskosten als tragenden Grund seiner Entscheidung abgestellt, sondern den Kaufvertrag nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs überprüft und --mangels steuerrechtlicher Anerkennung-- eine Anschaffung verneint. Von diesen Grundsätzen ist auch das FG im Streitfall ausgegangen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.