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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: IX B 194/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet; denn der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben.
1. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage, ob Mehrfamilienhäuser als Wohnobjekte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anzusehen sind und ob im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung veräußerte Großprojekte --insbesondere Mehrfamilienhäuser-- unter die Drei-Objekt-Grenze fallen, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage ist geklärt.
So können nach Auffassung des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 2. letzter Absatz) unter Bezugnahme auf die Urteile des I. und des X. BFH-Senats vom 18. Mai 1999 I R 118/97 (BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28) und vom 15. März 2000 X R 130/97 (BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530) Objekte im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen sein, sondern auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten, ohne dass es dabei auf die Größe, den Wert oder die Nutzungsart des einzelnen Objekts ankommt. Dieser Ansicht hat sich auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 9. Juli 2001 (BStBl I 2001, 512) angeschlossen. Das schließt zwar nicht aus, dass im Falle der Errichtung und des anschließenden Verkaufs von Mehrfamilienhäusern ein gewerblicher Grundstückshandel auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten vorliegen kann. Dies setzt nach Auffassung des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2001, 291, unter C. III. 5. zweiter Absatz) voraus, dass besondere Umstände, wie z.B. bei Großprojekten (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303; vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346), auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen. Derartige besondere Umstände sind indes nach den tatsächlichen, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat --auch im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186)-- bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), zu denen auch die Tatsachenwürdigung zählt (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 2002 IX B 179/01, BFH/NV 2003, 138, unter 1. dritter Absatz), nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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