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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2005
Aktenzeichen: IX B 194/04
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 1
EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 2
EigZulG § 11 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn die aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist Voraussetzung für die Kinderzulage, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte "im jeweiligen Kalenderjahr" des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält (so bereits Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 2000 IX B 55/00, BFH/NV 2001, 8). Diese Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 IX R 33/00, BFHE 199, 215, BStBl II 2003, 236; vom 20. November 2003 III R 47/02, BFHE 204, 161, BStBl II 2004, 229; BFH-Beschlüsse vom 25. März 2004 III B 105/03, BFH/NV 2004, 961; vom 21. Juli 2004 III B 147/03, BFH/NV 2004, 1629; so auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190, Tz. 84) und der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. z.B. Handzik/Meyer, Die Eigenheimzulage, 4. Aufl. 2001, Rz. 440; Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl. 2001, § 9 Rz. 145; Boeker in Lademann, Einkommensteuergesetz, Eigenheimzulagengesetz, § 9 Rz. 57; Hildesheim, Eigenheimzulage, 2000, Rz. 278; Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, 2. Aufl. 1998, Rz. 484). Dem steht § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG nicht entgegen, denn § 11 Abs. 2 Satz 1 EigZulG schreibt ausdrücklich eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage vor, wenn sich die Voraussetzungen der Gewährung von Kinderzulage im Förderzeitraum ändern.

2. Auch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erforderlich. Insbesondere beruht die Vorentscheidung auf der oben zitierten BFH-Rechtsprechung und weicht daher nicht von ihr ab.

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