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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: IX B 194/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 48b | |
FGO § 114 Abs. 3 |
Gründe:
I. Die Anfang Februar 2007 mit zwölf Gesellschaftern gegründete Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gewerbe im April bzw. Juni 2007 bei der zuständigen Gemeinde angemeldet wurde, beantragte Anfang März 2007 beim Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) die Zuteilung einer Steuernummer sowie die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes. Das FA lehnte dies mit Schreiben vom 28. Juni 2007 mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin nicht wirtschaftlich tätig und damit nicht Unternehmerin i.S. des Umsatzsteuergesetzes sei; vielmehr seien die einzelnen Gesellschafter als Arbeitnehmer nichtselbständig für Auftraggeber tätig gewesen. Denn nach dem Ergebnis einer Ortsbesichtigung am Betriebssitz seien weder ein Telefon-Festnetz-Anschluss noch Computer, sonstiges Arbeitsgerät oder eine Büroausstattung vorhanden; Werkverträge, Stundenaufschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Der geschäftsführende Gesellschafter habe u.a. weder die Besorgung von Aufträgen darlegen noch die Namen der Geschäftspartner angeben können; vorgelegte Rechnungen hätten lediglich Angaben von Stunden und Gesamtbeträgen enthalten. Dem beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine Steuernummer zu erteilen, gab das FG statt. Mit der --vom FG zugelassenen-- Beschwerde beantragt das FA, den FG-Beschluss aufzuheben oder die Vollziehung des Beschlusses einstweilen auszusetzen. Zur Begründung führt es u.a. aus, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei, da die Antragstellerin tatsächlich keine unternehmerische Tätigkeit ausübe und das FA dies auch vor Erteilung einer Steuernummer prüfen dürfe (wegen der Einzelheiten s. Schriftsatz vom 2. Oktober 2007).
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Zu Recht hat das FG im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen, der Antragstellerin eine Steuernummer zuzuteilen. Hinsichtlich der Begründung schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des FG an (gl.A. FG Münster, Urteile vom 27. März 2007 1 K 3554/06 S, nicht veröffentlicht --n.v.-- und 1 K 3553/06 S, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1575; Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. August 2007 5 K 364/06, n.v.; a.A. FG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2007 8 V 1653/07, n.v.), zumal die Erteilung einer Steuernummer bei den entsprechenden Vorgängen notwendig gleichzeitig oder vorher zu erfolgen hat. Überdies beginnt die Unternehmereigenschaft bereits mit den ersten nach außen, auf die Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichteten Handlungen; dazu gehören auch Vorbereitungshandlungen wie etwa Investitionen in Räume oder Werbemaßnahmen. Entscheidend ist dabei die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BFH/NV 2001, 994; vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BFH/NV 2001, 1513). Eine entsprechende Absicht hat die Antragstellerin durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter jedenfalls bekundet.
Angesichts des auf die Erteilung einer Steuernummer beschränkten Antrags wird auch die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Gewährt wird zudem nur vorläufiger Rechtsschutz mit den sich aus § 114 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Folgen.
b) Im Übrigen ist für ein evtl. Hauptsacheverfahren noch unklar, ob die --nach Aktenlage zumindest teilweise-- der deutschen Sprache nicht mächtigen Gesellschafter mit ihrer Unterschrift auch inhaltlich den Gesellschaftsvertrag verstanden haben, in welchem Umfang der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin z.B. hinsichtlich der Erbringung von Gesellschaftereinlagen und der monatlichen Vergütung vollzogen wurde (vgl. §§ 5, 8, 10 des Vertrages), und ob angesichts der Erkenntnisse der bisherigen Ortsbesichtigung tatsächlich die jeweiligen Auftraggeber eine Art Arbeitgeberfunktion hinsichtlich aller Gesellschafter ausübten und der geschäftsführende Gesellschafter eine Art Vorarbeiterfunktion innehatte oder Letzterer als Arbeitgeber der übrigen "Gesellschafter" anzusehen ist oder tatsächlich die Antragstellerin unternehmmerische Tätigkeiten ausübte.
Ende der Entscheidung
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