Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: IX B 196/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 S. 2 2. Hs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgehobene Frage, ob der Auflösungsverlust ausnahmsweise schon vor der Liquidation der Kapitalgesellschaft bereits in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist nicht allgemein klärungsbedürftig und auch nicht klärbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt sich die Frage, ob und in welcher Höhe dem Steuerpflichtigen aus seiner Beteiligung ein Verlust entstanden ist, im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286). Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist, was z.B. dann der Fall ist, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406). Entgegen der Beschwerdebegründung kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, ab dem es strafbedroht ist, für das Unternehmen zu verfügen. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verlust realisiert ist. Dieser liegt nur dann vor dem Abschluss der Liquidation, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 IX R 79/06, zur Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 1938, und vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz war der Verlust im Streitfall aber frühestens im Jahr 2002 realisiert.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.

Ende der Entscheidung

Zurück