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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: IX B 197/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
AO 1977 § 165 Abs. 2 Satz 2 | |
EStG § 32c |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Vorentscheidung steht nicht in Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. März 2000 VI R 48/97 (BFHE 191, 223, BStBl II 2000, 332). Darin hat der BFH entschieden, dass bei einer Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) im Rahmen des Änderungsbetrages auch solche Fehler zu berücksichtigen sind, die nicht mit dem Grund der Vorläufigkeit zusammenhängen. Daraus folgt aber --entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung-- gerade nicht, dass die materielle Bestandskraft "komplett offen bleibt". Vielmehr betrifft nach dem Urteil in BFHE 191, 223, BStBl II 2000, 332 der Vorläufigkeitsvermerk die Steuer selbst, soweit sie auf der im Steuerbescheid als vorläufig gekennzeichneten Besteuerungsgrundlage beruht. Lediglich in diesem Umfang, d.h. im Streitfall im Umfang der Tarifbegrenzung nach § 32c des Einkommensteuergesetzes, bleibt die (materielle) Bestandskraft des Steuerbescheides offen.
Soweit mit der Beschwerde im Übrigen die materielle Rechtsanwendung des Finanzgerichts als angeblich unrichtig angegriffen wird, ergibt sich daraus kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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