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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: IX B 197/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 82 | |
ZPO § 391 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler, die nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zulassung der Revision führen sollen, liegen nicht vor.
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer rügen, das Finanzgericht (FG) habe trotz Antrags des Klägervertreters den Zeugen X unbeeidigt gelassen, liegt darin kein Verstoß gegen § 82 FGO i.V.m. § 391 der Zivilprozessordnung. Danach muss das FG den Zeugen nicht schon dann beeidigen, wenn die Beteiligten --wie hier-- auf die Beeidigung nicht verzichten. Es muss hinzukommen, dass das Gericht die Beeidigung u.a. mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage für geboten erachtet. Der Bundesfinanzhof darf die gerichtliche Entscheidung, nicht zu beeiden, nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie die Grenzen ihres Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat (vgl. dazu Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 82 FGO Rz 111, 112, m.w.N.). Im Streitfall ist dafür nichts ersichtlich. Vielmehr hat das FG gerade die nur geringe Bedeutung der Aussage für die Entscheidung, seinem Beschluss, den Zeugen X unbeeidet zu lassen, zugrunde gelegt. Es hat dabei die Aussagen der Zeugen nicht "gegen Null" bewertet. Vielmehr ergibt sich das nicht prozessentscheidende Gewicht ihrer Bekundungen daraus, dass das FG bereits keine objektiven Umstände feststellen konnte, aus denen sich der Entschluss zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergab. Schon deshalb konnte es die Klage abweisen.
Ende der Entscheidung
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