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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: IX B 198/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wegen Divergenz erforderlich. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von dem vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genannten BFH-Urteil vom 27. November 1996 X R 92/92 (BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97) abgewichen. Nach dieser Entscheidung kommt eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern im Abgabenrecht grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten (durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen) für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--), so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht.

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung hätte das FG unter Berücksichtigung der von ihm zusätzlich vorgetragenen tatsächlichen Umstände (mangelnde Geschäftsfähigkeit der Eltern) zur Anerkennung seines wirtschaftlichen Eigentums kommen müssen. Das von ihm genannte Urteil gibt hierfür nichts her; aus diesem ist im Gegenteil zu ersehen, dass --wie vom FG angenommen (vgl. Bl. 7 f. FG-Urteil)-- eine rechtliche Absicherung erforderlich ist. Denn für die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 ist entscheidend, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer eine --auch rechtlich abgesicherte-- Position hat, die es ihm ermöglicht, diesen dauerhaft derart von der Einwirkung auf den betreffenden Gegenstand auszuschließen, dass sein Herausgabeanspruch bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf zumindest tatsächlich keine nennenswerte praktische Bedeutung zukommt (vgl. Urteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3.b) der Gründe).

2. Selbst wenn man davon ausgeht, der Kläger habe mit seinem die zusätzlich vorgetragenen tatsächlichen Umstände (mangelnde Geschäftsfähigkeit der Eltern) betreffenden Vorbringen sinngemäß einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO (Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch das FG) geltend gemacht, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Ein Verfahrensmangel ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil nach der (insoweit maßgebenden) materiell-rechtlichen Sicht des FG dieser Vortrag für die getroffene Entscheidung unerheblich war (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 338/02, BFH/NV 2003, 1287).

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