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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: IX B 20/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz | |
EStG § 10b | |
EStG § 12 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Finanzgericht (FG) habe seine Überlegungen zur geschätzten Absetzung für Abnutzung (AfA) in Bezug auf ihre erste Wohnung unzutreffend auf ihre zweite Wohnung übertragen, machen sie damit keinen Verfahrensfehler (Verletzung der Sachaufklärungspflicht, § 76 FGO) geltend (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz. 164, m.w.N.), sondern einen materiellen Fehler des Urteils, der es nicht rechtfertigt, die Revision zuzulassen. Nur schwerwiegende Fehler des FG bei der Anwendung revisiblen Rechts ermöglichen es, die Revision zuzulassen (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.).
Einen Rechtsfehler und keinen Verfahrensmangel machen die Kläger auch im Hinblick auf die ihnen entstandenen Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihren Vermietungseinkünften geltend. Denn das FG hat höhere Fahrtkosten, als sie durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) geschätzt wurden, nicht unberücksichtigt gelassen, weil die Kläger keine höheren Aufwendungen dargelegt hätten, sondern allein deshalb, weil es nicht davon überzeugt war, dass diese Kosten im Zusammenhang mit der Einkunftsart angefallen waren.
2. Soweit die Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht in Bezug auf das Arbeitszimmer rügen, weil das FG es nicht in Augenschein genommen habe, kann die Vorentscheidung nicht auf dem damit geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Denn das FG hat es wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bereits als schädlich angesehen, dass der Kläger in diesem Raum in umfangreicher Weise seine Steuererklärungen und Schriftsätze in den finanzgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten anfertigt.
Die Frage, ob einzelne Tätigkeiten wie Steuererklärungen die Qualifizierung als Arbeitszimmer beeinträchtigen, ist bereits deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts geeignet (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), weil sie --unbeschadet von den vom FA gerügten Darlegungsanforderungen-- im Streitfall jedenfalls nicht klärbar ist. Denn das FG hat es als nicht glaubhaft angesehen, dass die Kläger den als Ess- und Wohnzimmer eingerichteten Raum lediglich als Arbeitszimmer des Klägers nutzen.
3. In Bezug auf die vom Kläger entrichteten Sonderzuschläge beim Kauf von Sonder-Briefmarken ist kein Zulassungsgrund gegeben. Der BFH hat in seinem Urteil vom 13. Juni 1969 VI R 12/67 (BFHE 96, 504, BStBl II 1969, 701) die Spendenqualität dieser Aufwendungen und damit die Abziehbarkeit als Sonderausgaben gemäß § 10b EStG abgelehnt. Die Kläger legen nicht dar, wieso diese Rechtsprechung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) überprüft werden müsste.
4. Auch wegen der außergewöhnlichen Belastungen kommt ein Zulassungsgrund nicht in Betracht. Ein Verfahrensmangel durch Verstoß gegen den Inhalt der Akten liegt bereits deshalb nicht vor, weil sich das FG nicht vom medizinischen Wert der Einnahme des Brunnenwassers überzeugen konnte und deshalb eine im vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung zur Notwendigkeit der Einnahme des besorgten Brunnenwassers für erforderlich hielt. Daran fehlt es aber in den Akten. Die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung) oder des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Fortbildung des Rechts) haben die Kläger nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan. Sie haben keinen allgemeinen Rechtssatz hervorgehoben, sondern lediglich auf die persönliche Situation des Klägers abgestellt.
5. Im Hinblick auf die Kosten des Zivilprozesses haben die Kläger den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Sie haben eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85 (BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990) nicht erkennbar gemacht. Abgesehen davon weicht das FG-Urteil auch nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990 ab, das prüft, ob eine ausgestellte Spendenquittung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben schützt. Im Streitfall muss in jedem Veranlagungszeitraum selbständig geprüft werden, ob und inwieweit die geltend gemachten Aufwendungen abziehbar sind (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2000 IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774). In der Sache entspricht die angefochtene Entscheidung überdies der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324, m.w.N.).
6. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.
Ende der Entscheidung
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