Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.06.2007
Aktenzeichen: IX B 20/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil ist keine Überraschungsentscheidung.
Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. BFH-Beschluss vom 2. November 2006 VIII B 64/06, BFH/NV 2007, 262).
Ein Urteil ist nicht schon deshalb eine unzulässige Überraschungsentscheidung, weil es von Verständigungsvorschlägen abweicht, die das Finanzgericht (FG) in der mündlichen Verhandlung unterbreitet hat, denen die Beteiligten aber nicht gefolgt sind (so BFH-Beschluss vom 10. Juni 2005 IV B 44/05, juris). Eine Verständigung, wie sie das FG im Erörterungstermin vom 5. September 2006 angeregt hat, folgt anderen Prinzipien als die das finanzgerichtliche Klageverfahren abschließende Entscheidung. Dient die Verständigung vorrangig der Verfahrensbeschleunigung und dem Rechtsfrieden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354), so beruht das Urteil auf der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts unter Beachtung der Grundsätze der Beweislast (§ 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 FGO). Der Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf rechtliches Gehör ist aber durch die angefochtene Entscheidung nicht verletzt worden. Denn ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin wurde die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Auch in den auf den Erörterungstermin folgenden Schriftsätzen sind die Beteiligten auf die Sach- und Rechtslage eingegangen.
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO zuzulassen. Die angefochtene Entscheidung entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des BFH, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang von als Werbungskosten geltend gemachten Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bei der hier gegebenen Fallkonstellation nur dann bejaht, wenn der Steuerpflichtige Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes tatsächlich mit den Darlehensmitteln begleicht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597, m.w.N.). Eine mit der Überführung des Grundstücks in die Erwerbssphäre getroffene neue Finanzierungsentscheidung wirkt sich steuerrechtlich nicht aus, wenn der Steuerpflichtige --wie hier die Kläger-- neu aufgenommene Kredite nach den das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG tatsächlich dazu verwendet, ein anderes --selbstgenutztes-- Objekt zu finanzieren.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.