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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.1999
Aktenzeichen: IX B 20/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 180 Abs. 2 | |
AO 1977 § 108 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.
Die geltend gemachte Divergenz ist nicht ausreichend bezeichnet. Die Kläger haben in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde keine die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) tragenden abstrakten Rechtssätze gebildet, die von einem Rechtssatz des in der Beschwerdeschrift genannten Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) abweichen (vgl. dazu allgemein, z.B. BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473, m.w.N.; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, m.w.N.). Sie machen lediglich geltend, das FG habe für das Streitjahr 1984 zu Unrecht eine nur einzelne Besteuerungsgrundlagen betreffende gesonderte und einheitliche Feststellung i.S. von § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) angenommen. Mit diesem gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz gerichteten --einer Revision vorbehaltenen-- Angriff können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 58, 63).
Die behaupteten Verfahrensverstöße haben die Kläger nicht näher bezeichnet. Einwendungen gegen die Richtigkeit des im Urteil festgestellten Tatbestandes hätten sie ggf. zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) machen müssen (vgl. dazu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 108 FGO Rz. 4 f., m.w.N.).
Etwaige nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragene Zulassungsgründe darf der Senat nicht mehr berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluß vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind von den Klägern weder dargelegt worden, noch sonst ersichtlich.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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