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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: IX B 201/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) für erforderlich hält, hat er weder eine Abweichung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Gegenüberstellen divergierender abstrakter Rechtssätze erkennbar gemacht noch einen Rechtsfehler des FG dargetan, der zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hätte; vielmehr wird lediglich behauptet, die Vorinstanz hätte einschlägige Grundsätze der Rechtsprechung "fehlerhaft angewendet".
Soweit der Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht in Gestalt des Übergehens eines Beweisantrags bzw. durch Unterlassen der Amtsermittlung und mithin einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO rügt, berücksichtigt er nicht den maßgebenden, auf einer anderen Vertragsauslegung und Sachverhaltswürdigung beruhenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG. Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger aufgrund getroffener vertraglicher Vereinbarungen wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erworben hat, hat das FG aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens aufgrund eigener Sachkunde zu beurteilen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2008 IX B 39/08, nicht veröffentlicht, [...]); im Streitfall hat das FG dies verneint, da es zu dem Schluss kam, dass der vom Kläger abgeschlossene Kaufvertrag über Aktien der X-AG sachenrechtlich nicht erfüllt worden sei, insbesondere weder eine Übergabe noch eine Abtretung von Aktien stattgefunden habe. Auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellte Beweisfrage --ob die Satzung der AG eine Übertragung von (verbrieften) Aktien nur durch Einigung und Übergabe oder auch von (nicht verbrieften) Aktien durch Einigung und Abtretung gestatte-- kam es daher nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG für seine Entscheidungsfindung gar nicht an.
Ende der Entscheidung
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