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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: IX B 203/01
Rechtsgebiete: AO 1977, EigZulG
Vorschriften:
AO 1977 § 129 | |
EigZulG § 11 Abs. 5 | |
EigZulG § 15 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe --grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO)-- sind nicht gegeben. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage der Konkurrenz des § 11 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) und des § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG mit § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) ist nicht klärungsbedürftig. Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ergibt sich, dass die Vorschriften der AO 1977 (und damit auch § 129 AO 1977) auf Bescheide über die Gewährung von Eigenheimzulage grundsätzlich anwendbar sind (z.B. Hessisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 14. Juni 2000 2 K 1438/99, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 983, rkr., m.w.N.; Blümich/ Erhard, Eigenheimzulagengesetz, § 15 Rz. 7). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Rechtsauffassung umstritten und deshalb im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Die Frage, ob das Übersehen eines Änderungsbescheides eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO 1977 darstellt, hat das FG als Tatsacheninstanz aufgrund der im Einzelfall festgestellten Umstände zu entscheiden; sie ist damit einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.
Ende der Entscheidung
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