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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.2006
Aktenzeichen: IX B 203/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben zu ihrer Begründung auf einen in einem Parallelverfahren eingereichten Schriftsatz Bezug genommen. Hiergegen bestehen wegen der Besonderheiten des Streitfalles keine Bedenken. Die Bezugnahme auf Schriftsätze in einem anderen Verfahren ist --ausnahmsweise-- zulässig, wenn es sich in beiden Verfahren um dieselben Beteiligten und die gleiche Rechtsfrage handelt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1997 X B 60/97, BFH/NV 1998, 330, m.w.N.).

Die Kläger machen jedoch zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) sei von den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen (u.a. dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. Oktober 2004 2 BvR 246/98, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2005, 877) abgewichen. Nach der ständigen --vom BVerfG im Beschluss in DStRE 2005, 877 in Bezug genommenen-- BFH-Rechtsprechung findet § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung, soweit die gewerbliche Tätigkeit auf eine (gegebenenfalls personenidentische) zweite Gesellschaft ausgegliedert wird (z.B. BFH-Urteil vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 21/99, BFH/NV 2002, 1554, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) im Streitfall nicht erfüllt.



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