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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: IX B 203/06
Rechtsgebiete: EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
Vorschriften:
EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 | |
EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- zumindest unbegründet.
1. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet. Es fehlen Ausführungen, aus denen sich in Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen ergibt, dass die von ihm aufgeworfene Frage der "Verfassungswidrigkeit des Einbeziehens des Wertzuwachses aus der Herstellung von Eigentumswohnungen in den nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 der Besteuerung zu unterwerfenden Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften" (bei dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem die Herstellung der betreffenden Eigentumswohnungen maßgebend unter der Geltung des neuen Rechts vorgenommen worden ist) zweifelhaft und umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320, m.w.N.).
2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO; vgl. zu diesem Zulassungsgrund, z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 40 f., m.w.N.). Das Gleiche gilt für den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) durch das Finanzgericht.
Ende der Entscheidung
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