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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: IX B 204/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
EStG § 9 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), zum Teil sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Neben der erforderlichen Auseinandersetzung mit den zu den aufgeworfenen Rechtsfragen in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Nachweise bei Schmidt/Heinicke bzw. Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 4 Rz. 592 ff. bzw. § 19 Rz. 60) vertretenen Auffassungen fehlt es hinsichtlich der Rechtsfrage, ob auch eine Vermietungstätigkeit eine "betriebliche oder berufliche Tätigkeit" sein kann, an deren Klärungsbedürftigkeit; denn die Antwort ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz: Nach § 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) "gilt" § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG "sinngemäß" für alle Einkunftsarten i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG, also auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Rechtsfrage, ob bei einer gemischten Nutzung des Arbeitszimmers eine nutzungsanteilige Zuordnung der Aufwendungen zu den betroffenen Einkunftsarten (hier: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung) zu erfolgen hat (Einzelbetrachtung der verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7), ist im Streitfall nicht klärungsfähig, weil nicht entscheidungserheblich. Denn das Finanzgericht (FG) hat den begehrten Werbungskosten-Abzug wegen fehlenden Nachweises des Umfangs der Nutzung des Arbeitszimmers versagt und den Anteil der durch die Arbeitszimmernutzung bedingten Aufwendungen auf unter 1 % der Gesamtnutzungszeit geschätzt.

2. Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht, hat er diesen nicht hinreichend dargelegt; denn es fehlt an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70). Insbesondere ist nicht dargelegt, welche Tatsachen die Ehefrau des Klägers, sein Sohn und seine Sekretärin hätten bekunden können, aus denen sich eine Nutzung des Arbeitszimmers zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit hätte ergeben können.

Das FG hat auch --entgegen der Ansicht des Klägers-- seine richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) nicht verletzt. Hinsichtlich des streitigen Umfangs der Nutzung des Arbeitszimmers wurde der --nicht von einem Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe vertretene-- Kläger vom Einzelrichter (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) bereits im Erörterungstermin am 7. März 2002 auf seinen dazu bislang nicht ausreichenden Sachvortrag und entsprechend fehlende Nachweise hingewiesen. Demnach hatte der Kläger bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. September 2002 wie auch noch in diesem Termin hinreichend Zeit, auf diese geäußerten Bedenken zu reagieren, also sein Vorbringen zum Nutzungsumfang zu ergänzen, zu vervollständigen und entsprechende Beweise anzutreten. Das ist nicht geschehen; ein weiterer Hinweis war nach dieser Prozesslage nicht geboten, zumal nach dem Sitzungsprotokoll die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert worden ist.

Soweit der Kläger die Verletzung der Hinweispflicht hinsichtlich der erfolgten Saldierung und der offen gelassenen Beurteilung der Hausverklinkerung als nachträgliche Herstellungskosten rügt, fehlt es insbesondere an Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels (zu den Darlegungserfordernissen vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204, 205, unter 2. b; vom 4. Januar 2001 III B 21/00, BFH/NV 2001, 921; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, § 120 Rz. 126 f.).

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