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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2007
Aktenzeichen: IX B 207/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 48 | |
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 |
Gründe:
1. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Im Streitfall hat der als Bevollmächtigter Aufgetretene explizit für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Grundstücksgemeinschaft (GbR), Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Eine auf ihn lautende Vollmacht der GbR liegt aber nicht vor. Die auf entsprechenden Hinweis der Geschäftsstelle erfolgte Äußerung, der Bevollmächtigte vertrete sich selbst, macht die für die GbR erhobene Beschwerde nicht zu einer solchen nur des Bevollmächtigten als Gesellschafter, zumal dieser im Parallelverfahren ... als Beschwerdeführer auftritt. Die Beschwerde ist daher unzulässig.
2. Die Beschwerde ist zudem unbegründet. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Vielmehr wendet sich die Klägerin gegen die Anwendung von § 48 FGO im Einzelfall, ohne dass ein Klärungsbedarf einer abstrakten Rechtsfrage im Allgemeininteresse dargelegt wäre.
Zudem stellt die FGO in § 48 Abs. 1 Nr. 2 eine besondere Regelung für den vom Bevollmächtigten aufgezeigten Interessenkonflikt zwischen streitenden Gesellschaftern zur Verfügung.
Auch soweit Verfahrensmängel gerügt werden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 FGO) zielt dies gegen die sachliche Richtigkeit der Anwendung von § 48 FGO seitens des Finanzgerichts und kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Ende der Entscheidung
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