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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: IX B 207/08
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10d Abs. 2 S. 1 | |
EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit der in § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Regelungen des Verlustabzugs erfüllt sind (s. hierzu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594; vom 26. Juli 2005 XI B 93/03, BFH/NV 2005, 2001); die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist jedenfalls nicht gegeben.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob es von Verfassungs wegen geboten sei, die Regelungen über den Verlustvortrag nach § 10d EStG so zu gestalten, dass ein bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigender Grundfreibetrag dem Steuerpflichtigen stets verbleibt und auch nicht durch den Verlustabzug verbraucht werde, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Wie der BFH bereits entschieden hat, sind Verluste nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG hat; der in einem Veranlagungszeitraum nicht ausgenutzte, das Existenzminimum eines Jahres abdeckende Grundfreibetrag erhöht den Verlustvortrag nicht. Dies folgt aus dem Jahressteuerprinzip (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. April 2006 2 BvR 603/05) und ist --auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der Freistellung des Existenzminimums-- nicht zweifelhaft (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2008 IX B 244/07, BFH/NV 2008, 788; in BFH/NV 2005, 2001, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, s. BVerfG-Beschluss vom 19. April 2007 2 BvR 1670/05).
Aus den genannten Gründen kommt auch eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht in Betracht. Darüber hinaus ist in der Beschwerde nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) eine Entscheidung des BFH erfordert.
Ende der Entscheidung
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