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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: IX B 208/01
Rechtsgebiete: EigZulG, FGO, EStG
Vorschriften:
EigZulG § 4 | |
EigZulG § 4 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 | |
EStG § 7b | |
EStG § 10e | |
EStG § 7 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) und seine zwei Geschwister erwarben durch notariellen Vertrag vom 26. November 1999 zu je einem Drittel von ihrem Vater das Erbbaurecht an einem mit einem dreigeschossigen Gebäude bebauten Grundstück (Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten am 1. Dezember 1999). Neben einem jährlichen (indexierten) Gesamterbbauzins von 3 270 DM hatten die Erwerber für das Gebäude ein Gesamtentgelt von 650 000 DM durch Übernahme eines vom Vater aufgenommenen grundbuchmäßig gesicherten Darlehns zu entrichten. Auf den Antragsteller als Mitberechtigten zu 289/1000 entfiel ein Gebäudekaufpreis von 187 850 DM und ein jährlicher Erbbauzins von 945,03 DM. Der Antragsteller und seine Geschwister bestellten beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, denen zufolge jeder eine der drei vorhandenen Wohnungen (mit im Einzelnen bezeichneten Nebenräumen) ausschließlich nutzen durfte.
Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Gewährung von Eigenheimzulage ab 1999, die das FA entsprechend auf 5 000 DM je Jahr des Begünstigungszeitraumes festsetzte und für die Streitjahre (1999 und 2000) an den Antragsteller auszahlte (Bescheid vom 8. März 2000).
Im Verlaufe des Jahres unterrichtete der Antragsteller das FA, dass seine Wohnung ab April 2000 vermietet worden sei. Dieses hob die Festsetzung der Eigenheimzulage auf und forderte die für die Streitjahre ausgezahlten Beträge (insgesamt 10 000 DM) vom Antragsteller zurück (Bescheid vom 30. Oktober 2000). Das FA ging davon aus, der Antragsteller habe die Wohnung in der Zeit vor der Vermietung nicht zu Wohnzwecken selbstgenutzt.
Über die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.
Der Antragsteller hat --nachdem das FA einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte-- beim FG beantragt, die Vollziehung des Bescheides vom 30. Oktober 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2001 bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
Das FG wies den Antrag mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 182 veröffentlichten Beschluss als unbegründet zurück. § 4 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) setze eine auf Dauer angelegte Wohnungsnutzung voraus; diese Absicht habe der Antragsteller nicht gehabt.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde.
Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Vollziehung der Rückforderung der Eigenheimzulage 1999 und 2000 auszusetzen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aussetzen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 1994 IX B 142/93, BFHE 175, 421, BStBl II 1995, 778; vom 20. Dezember 1994 VIII B 143/94, BFHE 176, 262, BStBl II 1995, 262, m.w.N.). Dabei brauchen die für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Umstände nicht zu überwiegen (BFH-Beschluss vom 25. August 1998 II B 25/98, BFH/NV 1999, 121). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 120 f.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 122, m.w.N.).
2. Bei summarischer Prüfung aufgrund des aus den Akten und dem Vortrag der Beteiligten ersichtlichen Sachverhaltes ergeben sich --wie das FG zutreffend angenommen hat-- keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit das angefochtenen Bescheides über die Aufhebung der Eigenheimzulage ab 1999.
a) Nach § 4 Satz 1 EigZulG besteht der Anspruch auf Eigenheimzulage nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals sind die vom BFH zum Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in den entsprechenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden (s. dazu BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587 - zu § 4 EigZulG, m.w.N.). Danach dient eine Wohnung i.S. des § 4 EigZulG eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst und gegebenenfalls von den mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen tatsächlich bewohnt wird. Diese Nutzung muss --im Gegensatz zu der vom Antragsteller vertretenen Auffassung-- auf Dauer angelegt sein. Das Merkmal "zu eigenen Wohnzwecken nutzen" umfasst ein zeitliches Element, das sich nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen (s. dazu BFH-Urteil vom 14. März 2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66 - zu § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des StRG1990ÄndG), sondern auch auf das Bewohnen durch den Steuerpflichtigen bezieht (BFH-Urteil vom 28. November 2001 X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II. 1. - zu § 10e EStG); denn der Begriff "Nutzung zu Wohnzwecken" umschreibt einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160, m.w.N. - zu § 10e EStG). Das Element der Dauer ist dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen (Urteil in BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II. 1.). Dementsprechend hat der Senat die kurzfristige Nutzung zu Wohnzwecken innerhalb eines Veranlagungszeitraumes mit anschließendem Nutzungswechsel nur deshalb (für die Gewährung der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG) als unschädlich angesehen, weil sie (als letzter Abschnitt) mit einer längerfristigen Nutzung zu Wohnzwecken verbunden war (BFH-Urteil vom 22. April 1997 IX R 56/95, BFH/NV 1997, 834). Ist die Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige nur diese Wohnung hat (BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720 - zu § 10e EStG) und wie oft er sich in ihr aufhält (BFH-Urteil vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815 - zu § 10e EStG); es reicht aus, dass sie ihm ständig zur Verfügung steht (Urteil in BFH/NV 1998, 160).
b) Das FG hat im angefochtenen Beschluss verneint, dass der Antragsteller beim Bezug der Wohnung die Absicht einer dauernden Nutzung gehabt habe. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der noch in der Ausbildung befindliche Antragsteller sei auf die Wohnung nicht angewiesen gewesen. Er habe unter der Woche auswärts gewohnt und die Wohnung nach seinem eigenen Vorbringen nur an 15 bis 20 Tagen (als Ausweichquartier, insbesondere für gelegentliche Partys) genutzt. Angesichts der finanziellen Belastungen durch die Wohnung und der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers sei davon auszugehen, dass er von vornherein eine Vermietung als allein sinnvoll angesehen habe.
c) Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht geeignet, die vom FG genannten Umstände zu entkräften und einen vor der Vermietung bestehenden Entschluss zur Dauernutzung darzulegen. Im Verwaltungsverfahren hat der Antragsteller u.a. geltend gemacht, erst nach der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei die Überlegung entstanden, über die Vermietung die eigene finanzielle Situation aufzubessern. Dies sei auch dadurch belegt, dass die einzige Vermietungsanzeige am 26. Februar 2000 aufgegeben worden sei, die dann zur Vermietung des Objekts ab dem 1. April 2000 geführt habe. Unklar bleibt jedoch, inwiefern sich die finanzielle Situation des Antragstellers gerade in der Zeit zwischen dem Bezug der Wohnung (Ende November 1999) und den Vermietungsbestrebungen (ab Februar 2000) verändert hat. Der Antragsteller hat darüber hinaus --in seiner Beschwerde-- vorgetragen, das Vermieten sei Folge einer geänderten Lebensplanung. Auch hier ist jedoch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die dafür ausschlaggebenden Gründe erst in der zuvor genannten Zeit erkennbar geworden sind. Die Intensität der Küchenplanung, auf die der Antragsteller in seiner Beschwerde noch hinweist, ist nach Auffassung des Senats für sich allein nicht geeignet, eine beim Bezug bestehende Absicht des Antragstellers zur Dauernutzung zu belegen.
Ende der Entscheidung
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