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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2007
Aktenzeichen: IX B 208/06
Rechtsgebiete: FGO, BGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
BGB § 722
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen die Auffassung des Finanzgerichts (FG), dass gemäß § 722 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von einer gleichmäßigen Verteilung von Gewinn und Verlust auszugehen sei, da die Kläger keine anderweitige Verteilung vorgetragen hätten. Darin liegt keine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für eine abweichende Verteilung auch eine stillschweigende längere Übung genüge; denn das FG-Urteil weist lediglich die Feststellungslast für eine --ggf. auch konkludente-- abweichende Vereinbarung den Klägern zu. Aus dem gleichen Grund ist eine Revisionszulassung auch nicht zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) erforderlich.

Insoweit hat das FG auch keinen Verfahrensfehler begangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO und § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Da das FG --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zutreffend verweist--, in seinem Urteil die Verteilung der Zinsaufwendungen übernimmt, die von den Klägern mit den streitigen Feststellungserklärungen erklärt worden waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich dem FG eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das FG den Akteninhalt und die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 1999 VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235). Vorliegend ist dies nicht der Fall. Vielmehr wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beweiswürdigung des FG. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

2. Auch was die streitige ...-Rechnung betrifft, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das FG den Klägervortrag nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Soweit die Beschwerde rügt, das FG habe die im Schriftsatz vom 16. März 2005 angebotenen Beweise nicht erhoben, fehlt es am Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war. Denn § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte --ausdrücklich oder durch Unterlassen der Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Soweit das FG darauf abstellt, dass sich die im Steuerfahndungsverfahren vernommenen Zeugen nicht erinnern konnten, liegt auch darin kein Verfahrensverstoß. Letztlich rügen die Kläger in der (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung und der darauf basierenden (vermeintlich) fehlerhaften Rechtsanwendung liegende materiell-rechtliche Fehler des FG-Urteils, also dessen inhaltliche Richtigkeit, womit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

3. Auch hat das FG nicht gegen seine Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) verstoßen; denn die Problematik von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand war für die fachkundig vertretenen Kläger erkennbar Verfahrensgegenstand.

4. Soweit sich die Kläger schließlich gegen die materielle Richtigkeit der Kostenentscheidung wenden, kommt ein Revisionszulassungsgrund auch nicht in Betracht. Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann nämlich wegen § 145 FGO nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschlüsse vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473 unter II. 2. b; vom 11. November 2002 VI B 83/02, BFH/NV 2003, 331, m.w.N.).



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